Die Zentralbank gibt ein Rundschreiben zu Verstößen heraus, die zum Entzug der Lizenz einer Börsengesellschaft oder -einrichtung führen


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Jemens Nachrichtenagentur SABA
Die Zentralbank gibt ein Rundschreiben zu Verstößen heraus, die zum Entzug der Lizenz einer Börsengesellschaft oder -einrichtung führen
[05/ Juni/2023]
SANA'A, 05. Juni 2023 (Saba) – Die Zentralbank des Jemen hat ein Rundschreiben an Börsenunternehmen und -einrichtungen in Bezug auf Abfälle herausgegeben, das zum Widerruf der Lizenz zur Ausübung von Börsengeschäften führt , folgendermaßen:

Basierend auf den Bestimmungen des Gesetzes Nr. (19) von 2005 n. Chr. zur Regulierung des Börsengeschäfts und seiner Änderungen, des Gesetzes Nr. (1) von 2010 n. Chr. zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und seinen Ausführungsbestimmungen sowie des Rundschreibens Nr. ( 6) von 2021 n. Chr. bezüglich der Regulierungsanweisungen für Geldtransfers durch den Börsensektor.

Dementsprechend wird die Börsengeschäftslizenz, die einem Börsenunternehmen/einer Börseneinrichtung erteilt wurde, widerrufen, wenn es einen der folgenden Verstöße begeht:

1- Senden einer Einzelüberweisung, einer Sammelzahlungsüberweisung oder einer ausgehenden externen Überweisung, bei der sich der Name des Absenders der Überweisung vom Namen des Kunden unterscheidet, der das Unternehmen/die Einrichtung mit der Überweisung beauftragt hat.

2- Auszahlung oder Zahlung einer Überweisung an einen Kunden, der nicht der in der Überweisung genannte Begünstigte ist. Börsenunternehmen, die lokale Geldtransfernetzwerke betreiben, sind dafür verantwortlich, den Bankenkontrollsektor und die Finanzinformationserfassungseinheit über alle Börsenunternehmen/Einrichtungen zu informieren, die sich verpflichten dieser Verstoß.

3- Arbeiten in mehr als einem Geldautomatensystem für das Wechselunternehmen/die Einrichtung oder die Durchführung von Finanztransaktionen außerhalb des Geldautomatensystems des Unternehmens/der Einrichtung.

4- Ausgabe von Anleihen, Bekanntmachungen oder Finanzberichten, die nicht den Namen des lizenzierten Unternehmens/der lizenzierten Einrichtung tragen.

5- Das Börsenunternehmen – oder eine seiner Zweigstellen – oder die Börseneinrichtung betreibt Börsengeschäfte an einem Standort, an dem es keine Betriebslizenz hat.

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resource : Saba