
SANA'A, 09.Aug.(Saba) – Das Ministerium für öffentlichen Zivildienst und Versicherung hat am Montag ein Rundschreiben bezüglich der Zulagen in der Gehaltsliste von Angestellten einiger wirtschaftlicher und unabhängiger Einheiten erteilt.
Das Rundschreiben lautet nachfolgend:
Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen:
Regelung des öffentlichen Diensts Nr. (19) 1991,Gesetzes Nr. (43) 2005,
Das Beschäftigungs-, Lohn- und Gehaltssystem , Finanzgesetz Nr. (8) 1990, Beschluss des Premierministers Nr. (18) 2008, ist der Zivildienst beauftragt, das Gehaltssystem in weiteren öffentlichen Dienststellen "wirtschaftlich, unabhängig und Sonderfonds" zu vereinheitlichen und die Ungleichgewichten in der Gehaltsabrechnung zu korrigieren.
Diese Maßnahme wird kraft dem Erlass des Präsidenten des Obersten Politischen Rates Nr. (86), 2019 über die Entfernung von "Ghost Workers and Double Dippers" im Zivildienst, einschließlich Korrektur der Gehaltsabrechnungen und Behandlung bestehender Ungleichgewichte und dem Erlass Nr. (86), 2021 bezüglich des Verwaltungsreform- und Entwicklungsausschusses und die Anweisung des Vorsitzenden des Obersten Politischen Rates über das einheitliche Gehaltsabrechnungssystem und dessen Vernetzung mit der zentralen Datenbank sowie
dem Erlass zum Verbot von Ernennung oder Neueinstellung neuer Arbeitskräfte oder Beauftragten ohne Fatwa des Ministeriums für öffentlichen Dienst und Versicherung angewendet.
Nach der vorläufigen Überprüfung der Gehaltslisten der wirtschaftlichen und unabhängigen Organen und Sonderfonds sowie der Ergebnisse der Gespräche mit den zuständigen Organen über die Anwendung des einheitlichen Gehaltsabrechnungssystems wurde Folgendes festgestellt:
Die Gehaltsabrechnungen einiger Einheiten umfasst Zulagen und andere Leistungen unter der Bezeichnung Zulage [Schichtzuschlag, Leistungszuschlag in den Ferien, Monatliche Prämien, Funktionszuschlag] und andere Zulagen und Zuschüsse, die seit dem Jahr 2005 ausgezahlt werden.
Ein paar Organen zögern bzw. vernachlässigen absichtlich, das einheitlichen Gehaltsausweissystem anzuwenden, weil sie befürchten, dass man diese Zulagen und Leistungen aus der Gehaltsabrechnung streicht.
Einige Organen zahlen zusätzliche Zulagen bzw. neue ungesetzliche Zuschüsse mit diversen Stufen nach internen Entscheidungen ohne Einmischung der zuständigen Stellen aus. Ein paar Zuschüsse existieren schon vor dem Jahr 2014.
Sie werden jährlich in den Staatsbudgets und in den bisherigen Ausgabentiteln aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund bestätigt das Ministerium für öffentlichen Zivildienst und Versicherung Folgendes:
Erstens: Der Prozess der Anwendung des einheitlichen Gehaltsausweissystems und dessen Vernetzung mit der zentralen Datenbank liegt im Interesse der Behörden, der Arbeitnehmer und des Staates im Allgemeinen, weil dadurch die Daten einfachen und zeitnahen greiffbar sind und die Ungleichgewichte rechtzeitig behandelt werden können. Das Ministerium wird dann in der Lage sein, ihre Zuständigkeit und ihre Aufsicht über die Behörden auszuüben und jegliche Fehler zu korrigieren.
Das Ministerium handelt auf diesem Gebiet nach den folgenden Bestimmungen: Artikel (18 und 22) Deinstgesetz: Löhne und Gehälter, Artikel (51 und 53) Geschäftordnung, Präsidialdekret Nr.(1),2004 Berufsausweis-System und nach der Anweisung des Vorsitzenden des Obersten Politischen Rates zur Anwendung des einheitlichen Lohnausweissystems in allen Staatsorganen.
Zweitens: Das Ministerium bestätigt, dass die Anwendung des einheitlichen Gehaltsnachweissystems und die automatische Vernetzungn mit der einheitlichen Gehaltsnachweisdatenbank verletzt keineswegs die gesetzlichen Ansprüche der Arbeitnehmer, abgesehen davon, ob sie in der Gehaltsabrechnung oder anderen gesetzlichen Leistungen enthalten sind.
In diesem Zusammenhang betont das Ministerium, dass sich die Zulagen und Leistungen, die unter der Bezeichnung [Schichtzuschlag, Leistungszuschlag in den Ferientagen, Monatliche Prämien, Funktionszuschlag …] gezahlt werden, von den festen Zulagen der Gehaltsabrechnung unterscheiden, da es sich um vorübergehende Vergütungen und Leistungen handelt, die für Überstunden, Gegenleistung für geleistete Arbeit, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Vertretungs- oder Schichtarbeit oder als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers gezahlt werden, basierend auf den vorher festgelegten „quantitativen und qualitativen“ Standardleistungssätzen, Artikel (81-87 ) und Artikel (100 und 101) im Öffentlichen Dienstgesetz, Artikel (32-37) und Artikel (42-44) Arbeits-, Lohn- und Gehaltsgesetz.
Einige Dienststellen gewährten Zulagen und Leistungen vor dem Jahr 2005, obwohl sie bereits von der Gehaltsabrechnung gestrichen wurden und in separaten Abrechnungen seit dem Jahr 2005 gemäß den Überweisungsunterlagen an die allgemeine Lohn- und Gehaltsstruktur ausgezahlt werden, die zwischen der technischen Dienstzentrale und den Staatstellen unterzeichnet wird.
Daher wird davon ausgegangen, dass diese Zulagen und Leistungen von den Gehaltsabrechnungen ausgeschlossen und sie nach bestimmten Regelungen unter Aufsicht ausgezahlt werden sollen.
Drittens: Alle wirtschaftlichen und unabhängigen Organen und Sonderfunds sollen sich an die Bestimmungen dieses Rundschreibens halten und die folgenden Verfahren unverzüglich abschließen:
Das einheitliche Lohnausweissystem, die vollständige Automatisierung der Datenbank und die automatische Ausgabe der Lohnausweise aus der einheitlichen Lohnausweisdatenbank soll unverzüglich impelmentiert werden.
Die Zulagen, Leistungen und sonstige Vergütungen sollen in separaten Abrechnungen außerhalb des Lohnausweises gemäss den gesetzlichen Bestimmungen unter Aufsicht vorgenommen werden.
Das Ministerium für öffentlichen Zivildienst und Versicherung fordert alle Estaatsorgane auf, sich an die Bestimmungen dieses Rundschreibens zu halten, und weist darauf hin, dass das Ministerium jene Vestöße gegen die Vorschriften bestrafen und weitere Maßnahmen in Abstimmung mit dem Finanzministerium ergreifen werde, einschließich die Konten und Ausgaben auszusetzen und diese Zulagen abzuziehen.
R
resource : Saba